ATEX

Die Bezeichnung ATEX steht für die französische Abkürzung "Atmosphère explosible" und wird als Synonym für die beiden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Explosionsschutzes, nämlich der ATEX-Produktrichtlinie 94/9/EG und der ATEX-Betriebsrichtlinie 1999/92/EG, verwendet.

ATEX-Produktrichtlinie 94/9/EG:

Die ATEX-Produktrichtlinie 94/9/EG (auch inoffiziell als "ATEX 95" bezeichnet, wegen des relevanten Art. 95 des EG-Vertrages über den freien Warenverkehr) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, legt die Regeln für das Inverkehrbringen von Produkten fest, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden.
Mit dieser Richtlinie wurden erstmalig auch die nicht-elektrischen Geräte mit einbezogen. So können z.B. drehende Kupplungen durch unzulässige hohe Erwärmung zu Zündgefahren führen.
Zweck der Richtlinie ist der Schutz von Personen, die in explosionsgefährdeten Bereichen arbeiten. Die Richtlinie enthält in Anhang II die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, die vom Hersteller zu beachten sind und durch entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen sind. Nach dem 30. Juni 2003 dürfen nur noch solche Geräte, Komponenten und Schutzsysteme in Verkehr gebracht werden, die der ATEX-Produktrichtlinie 94/9/EG entsprechen.
Diese Europäische Richtlinie wurde in Deutschland durch die Explosionsschutzverordnung (11. GPSGV) in nationales Recht umgesetzt.


ATEX Betriebsrichtlinie 1999/92/EG:

Die ATEX Betriebsrichtlinie 1999/92/EG (auch inoffiziell als "ATEX 137" bezeichnet, wegen des relevanten Art. 137 des EG-Vertrages) über die Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können.
Diese Richtlinie wurde 2002 im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung in deutsches, bzw. durch die Verordnung explosionsfähiger Atmosphären(VEXAT) in österreichisches Recht umgesetzt.
Diese Richtlinie enthält grundlegende Sicherheitsanforderungen die der Betreiber/Arbeitgeber umzusetzen hat.

Dazu gehören:
  • Vermeidung oder Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre (primärer Explosionsschutz)
  • Vermeidung wirksamer Zündquellen (sekundärer Explosionsschutz)
  • Beschränkung der Auswirkung einer eventuellen Explosion auf ein unbedenkliches Maß (tertiärer oder konstruktiver Explosionsschutz)


Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung ein Explosionsschutzdokument zu erstellen und Bereiche mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen einzuteilen.
telephone

Rückruf-Service

Schnell und einfach Kontakt mit uns aufnehmen. Wir rufen Sie zurück!

Bitte rufen Sie mich zurück