Prüfvorschriften nach BGR 500 Kapitel 2.8 für Anschlagketten
Gemäß BGR 500 Kapitel 2.8 und Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie 95/63/EG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Rundstahlketten, die als Anschlagmittel eingesetzt werden, mindestens einmal jährlich einer Prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen werden. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. Weiterhin sind Anschlagketten alle drei Jahre einer zerstörungsfreien Prüfung auf Rissfreiheit zu unterziehen. Auch diese Prüfung ist zu dokumentieren. Bei Mehrschichtbetrieben oder besonders rauen Einsätzen sind die Prüfintervalle gegebenenfalls zu reduzieren.
Unsere Empfehlung:
- Zweischichtbetrieb -> min. Halbjährliche Überprüfung
- Dreischichtbetrieb -> min. Vierteljährliche Überprüfung