Prüffristen und Prüfzuständigkeiten sind abhängig von der entsprechenden Kranart. In der untenstehenden Tabelle finden Sie Zuständigkeiten für die Prüfung nach der Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme sowie Fristen und Zuständigkeiten im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung.
Des Weiteren sind die dargestellten Krane nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigten Person zu prüfen. Außergewöhnliche Ereignisse können u. a. Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung oder Naturereignisse sein (§ 14 Absatz 3 Satz 2).
Nach prüfpflichtigen Änderungen müssen Krane durch einen Sachverständigen geprüft werden – anders als in § 14 Absatz 3 Satz 1 dargestellt: Andere Arbeitsmittel sind nämlich auch nach prüfpflichtigen Änderungen und vor ihrer nächsten Verwendung, jedoch durch eine befähigte Person prüfen zu lassen. Eine prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird, z. B. Instandsetzungsarbeiten (§2 Absatz 9 BetrSichV).
Krane und alle anderen Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen (§14 Abs. 2 BetrSichV). Diese Prüfung muss entsprechend der, in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten, Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass der Kran nicht bis zu der ermittelten nächsten Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen (§ 3 Absatz 6 BetrSichV).
Kran | Prüfung nach der Montage, Installation und ersten Inbetriebnahme | Wiederkehrende Prüfung |
Laufkatzen | Prüfsachverständiger | Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Ausleger- und Drehkrane | Prüfsachverständiger | Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Derrickkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle vier Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen |
Brückenkrane, Wandlaufkrane | Prüfsachverständiger | Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Portalkrane | Prüfsachverständiger | Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Schwenkarmkrane | Prüfsachverständiger | Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Turmdrehkrane | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle vier Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
Fahrbare Turmdrehkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle vier Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
Fahrzeugkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle vier Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
Lkw-Ladekrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
LkW-Ladekrane mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m Auslegerlänge | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle vier Betriebsjahre, im vierten und 13. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
Lkw-Anbaukrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle vier Jahre durch einen Prüfsachverständigen |
Offshorekrane und Schwimmkrane (unter Offshorebedingungen) | Prüfsachverständiger; falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen | Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle vier Jahre durch einen Prüfsachverständigen und im 14. und 16. Betriebsjahr und danach mindestens jährlich durch einen Prüfsachverständigen |
Offshorekrane und Schwimmkrane (unter sonstigen Bedingungen) | Prüfsachverständiger; falls Einbau oder Aufbau vor Ort erfolgen | Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Kabelkrane | Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3 | Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane > 1 t Tragfähigkeit | Prüfsachverständiger | Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane < 1 t Tragfähigkeit | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 | Mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 |
Nach § 14 Absatz 7 Satz 1 (BetrSichV), muss die Art der Prüfung, der Prüfumfang, das Prüfergebnis sowie Name und Unterschrift der befähigten Person aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Abweichend davon, sind Aufzeichnungen über die Prüfung von Kranen über die gesamte Verwendungsdauer des Krans aufzubewahren (Anhang 3, 3.3 zu § 14 Absatz 4). Wie bereits erwähnt, muss bei den entsprechenden Prüfungen auch die individuelle Zulassungsnummer (BG-Z) des Kransachverständigen dokumentiert werden.