Allgemeine Geschäfts- und Liefervereinbarungen der Evers GmbH (Stand 01.09.2018)

§ 1 Vertragsgrundlagen, Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Liefervereinbarungen (AGV) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGV abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, sofern wir nicht ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zustimmen. Unsere AGV gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung oder Leistung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.
  2. Die AGV gelten nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
  3. Diese AGV gelten auch für zukünftige Geschäfte und die gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Besteller. Sie gelten für alle Lieferungen und Leistungen durch uns.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht anderes vereinbart ist.
  2. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner sind schriftlich in der Bestellung oder Auftragsbestätigung niedergelegt. Die Vertragsparteien werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen. Eingehende Bestellungen werden wir schriftlich bestätigen. Unsere Bestätigung kann auch erst mit Rechnungserstellung erfolgen.

§ 3 Lieferungen

  1. Leistungs- und Liefertermine sind kalendermäßig festzulegen, andernfalls ergibt sich die Leistungs- und Lieferzeit nach unserem üblichen organisatorischen Betriebsablauf.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Es gelten die Vorschriften über den Versendungsverkauf gemäß § 447 BGB, und zwar auch dann, wenn die Versendung mit unseren Transportmitteln oder von unseren Mitarbeitern vorgenommen wird. Der Besteller hat Transportschäden – gegebenenfalls zusammen mit dem Transporteur - aufzunehmen und unverzüglich dem Transporteur und uns anzuzeigen.
  3. Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, soweit dem Vertragspartner die Annahme der Teillieferung oder -leistung zumutbar ist.
  4. Die Einhaltung und Erfüllung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung an uns voraus.
  5. Leisten wir nicht innerhalb der vereinbarten Frist, so hat der Vertragspartner das Recht, eine angemessene Nachfrist für die vertraglich geschuldete Lieferung oder Leistung zu setzen. Erst nach deren fruchtlosem Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Bei Arbeitskämpfen, Unruhen, Fällen der Höheren Gewalt und sonstigen unvorhersehbaren schädigenden Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Leistungs- und Lieferfrist um die Dauer der Störung, soweit diese nachweislich auf die Erbringung unserer Leistung von Einfluss ist. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Dauert die Störung länger als vier Wochen, nachdem der ursprünglich vereinbarte Termin abgelaufen ist, kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt erstreckt sich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, soweit die erbrachten Teillieferungen oder -leistungen für den Vertragspartner nicht unverwendbar sind.

§ 4 Versand, Verpackung, Zahlungen

  1. Es gelten die vertraglich vereinbarten und in Rechnung gestellten Preise „ab Werk“. Die Kosten der Verpackung, des Transportes wie Fracht, Verladung, Transportversicherung gehen grundsätzlich zu Lasten des Vertragspartners.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Rohstoff- oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
  3. Alle Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen ab Versendung der Rechnung (Rechnungsdatum) netto ohne Abzug von Skonti zur Zahlung fällig. Zahlt der Vertragspartner nicht innerhalb dieser Frist, tritt Zahlungsverzug ein.
  4. Der Vertragspartner hat seine Zahlschuld erst mit endgültiger Gutschrift des Zahlbetrages bei uns erfüllt.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Bestellung und der Geschäftsbeziehung zu dem Vertragspartner vor (Vorbehaltsware). Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt ferner auf den anerkannten Saldo.
  2. Der Vertragspartner ist berechtigt, über die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Bestellung und der Geschäftsbeziehung zu uns rechtzeitig nachkommt.
  3. Forderungen aus dem Verkauf von Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner schon jetzt im Umfang des Eigentumsvorbehaltes an den verkauften Liefergegenständen an uns zur Sicherung ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Vertragspartner bleibt zur Einbeziehung der Forderungen auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis zur Einbeziehung der Forderungen bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderungen jedoch nicht einziehen, solange der Besteller seiner Zahlungspflicht aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben bekannt gibt, notwendige Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner für uns vor. Für den Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, überträgt der Vertragspartner schon jetzt zur Sicherung unserer Forderung das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, dass der Vertragspartner die neue Sache für uns unentgeltlich verwahrt. Sämtliche hierfür erforderlichen Willenserklärungen sind hiermit abgegeben. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  5. Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, so geben wir auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl frei.
  6. Der Vertragspartner hat uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu erteilen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen sowie über sonstige Beeinträchtigungen unserer Sicherheiten hat der Vertragspartner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention oder Gegenmaßnahme notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Die Kosten außergerichtlicher Bemühungen um Freigabe und Rückbeschaffung trägt der Vertragspartner. Dies gilt auch für die Kosten einer berechtigten gerichtlichen Intervention, wenn diese von dem Dritten nicht beigetrieben werden können.
  7. Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln, sie gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schäden auf seine Kosten zu versichern und den Versicherungsschutz auf unser Verlangen nachzuweisen. Er tritt seine Ansprüche aus derartigen Versicherungsverträgen hiermit an uns ab.

§ 6 Gewährleistung

  1. Der Vertragspartner hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Erhalt der Liefergegenstände schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel hat er unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
  2. Wir sind bei berechtigter Rüge nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung oder -leistung oder Nachbesserung der mangelhaften Lieferung oder Leistung berechtigt. Bei unserer Wahl der Art der Nacherfüllung berücksichtigen wir die Art des Mangels und die berechtigten Interessen des Vertragspartners. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen haben wir zu tragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht werden, haben wir nicht zu tragen, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Liefergegenstände.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ist nur ein Teil einer Warenlieferung mangelhaft, kann der Vertragspartner nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an dem übrigen Teil der Lieferung kein Interesse hat.
  4. Der Rückgriffsanspruch des Vertragspartners wegen Gewährleistungsrechte aus Verbrauchsgüterkaufverträgen (§478 BGB) steht dem Vertragspartner gegen uns nur insoweit zu, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht.
  5. Die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels der Liefergegenstände oder unserer Leistung kann der Vertragspartner nur innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Ablieferung der Ware geltend machen. Dies gilt nicht für Ansprüche und Rechte, für die das Gesetz zwingend gemäß § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Baustoffe sowie gemäß § 479 Absatz 1 BGB für Rückgriffsansprüche aus Verbrauchsgüterkaufverträgen sowie gemäß § 634 a Absatz 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und hierauf bezogene Plan- und Überwachungsleistungen längere Fristen vorschreibt.

§ 7 Haftungsbegrenzung

Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend unsere Haftung und Gewährleistung für die Liefergegenstände und unsere Leistungen und Pflichten und schließen sonstige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche jeglicher Art und ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere wegen Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis, aus unerlaubter Handlung und für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Vertragspartners aus. Dies gilt nicht für die Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. In diesem Fall ist unsere Haftung auf die sich aus der Betriebshaftpflicht- bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ergebenden Deckungssumme von 5.000.000 Euro beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zu Lasten des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden. Diese sowie jede Haftungsbegrenzung in diesen AGV gelten auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Abtretung/Aufrechnung

Dem Vertragspartner ist es untersagt, gegen uns gerichtliche Ansprüche ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder diese zu verpfänden. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag oder der Geschäftsbeziehung ist Oberhausen.
  2. Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten Oberhausen. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess. Wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand (Wohn- oder Geschäftssitz) zu verklagen.
  3. Die Vertragsbeziehungen richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge für den internationalen Warenkauf (CISG-Wiener Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
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