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Unser Betrieb bleibt vom 23.12.24 bis 03.01.25 geschlossen. Letzter Warenannahmetag: 15.12.24 – Ausnahmen nur nach Absprache!
Ladebrücke, Kipphaken, Schwenkachse sowie Steuer- oder Bedieneinrichtung: All das sind wesentliche Produktbestandteile eines Abrollkipperfahrzeuges und unterscheiden sich grundlegend von denen eines normalen LKWs oder Kleintransporters. Der Fahrzeughalter ist in der Pflicht ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, dass nach Straßenverkehrsordnung (StVO) Verkehrssicherheit gewährleistet. Wichtig ist, dass die Anschlussmaße von Kipp-, Absetzbehälter oder Mulden den Anschlägen der Ladebrücken der Fahrzeuge entsprechen und diese bündig anliegen. Mit Zurrleisten ausgestattete Ladebrücken und Behälter gehören eher zur Ausnahme, was die normgerechte Ladungssicherung zusätzlich erschwert.
Der Fahrzeughalter muss nach DGUV Vorschrift 70 (ehem. BGV D29) jedoch dafür sorgen, dass diese gewerblichen Absetzkipperfahrzeuge mit geeigneten Zurrpunkten ausgestattet sind. Je nach Fahrzeug und Behälter gestaltet sich die Arbeit für den Fahrer anders. Dieser muss die Anforderungen an die verschiedenen Behälterarten, an das Fahrzeug und den Umgang mit unterschiedlichen Transportgütern beherrschen. Das zulässige Gesamtgewicht sowie die erlaubten Achslasten dürfen nicht überschritten werden. Durch die Verteilung des Transportguts in dem Container und einen möglichst niedrigen Schwerpunkt kann die Kippgefahr verringert und durch Abdeckplanen oder –netze verhindert werden, dass Schüttgut im Fahrbetrieb herabfällt.
Die Fahrer und Verlader von Absetzkipperfahrzeugen sind außerdem oft mit dem richtigen Umgang mit Gefahrgut konfrontiert. Gehören Sie zu diesen Transportverantwortlichen? Dann besuchen Sie hierzu unser Seminar „Ladungssicherung von Gefahrgut“ und machen Sie sich mit den maßgeblichen Vorschriften gemäß Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vertraut. Darüber hinaus benötigen Fahrer, die Gefahrgut transportieren einen ADR-Schein, auch Gefahrgutführerschein genannt. Diese Bescheinigung wird von der IHK nach einer bestandenen Prüfung mit einer Gültigkeit von fünf Jahren ausgestellt.
Grundsätzlich ist der Gleitreibbeiwert beim Transport von Absetzbehältern die größte Herausforderung. Oft sind sehr geringe Reibwerte vorhanden. Absetzbehälter und Ladeflächen können schmutzig oder ölig sein oder es kann in einigen Fällen Flüssigkeit austreten. Meist existiert keine Möglichkeit zur Reinigung vor Ort. Antirutschmatten sind aufgrund von Verschmutzungen, Zerreiben und Frost beim Absetzbehältertransport in der Regel nicht geeignet. Der Berechnung einer Verzurrung kann deshalb nur ein Gleitreibbeiwert μ von max. 0,1 zugrunde gelegt werden. Aus diesem Grund ist Niederzurren in den meisten Fällen keine geeignete Ladungssicherungsmethode für Absetzbehältertransporte. Das heißt für die Verantwortlichen: Es können nur geringe Gewichte gesichert werden bzw. es werden extrem groß dimensionierte Zurrmittel benötigt.
In der Praxis wird fast ausschließlich die sog. Y-Zurrung verwendet; sie ist jedoch als reine Niederzurrung anzusehen und daher für das normale Sicherungsverfahren eher ungeeignet. In der Regel sind bei den üblichen Absetzkipperfahrzeugen und Anhängern die Zurrpunkte bzw. Aufhängezapfen sowie die Platzverhältnisse so beschaffen, dass eine seitliche Sicherung allein durch Direktzurren nicht möglich ist (0°). Die Ladung kann mit einer Direktzurrung ausschließlich in und gegen Fahrtrichtung gesichert werden. Zur seitlichen Sicherung sind deswegen oft Anschläge nötig. Bei Ladungssicherungsverstößen drohen den Transportverantwortlichen folgende Bußgelder und Punkte:
Tatbestand | Strafe (€) | Punkte |
Unterlassen, die Ladung des Transportes verkehrssicher zu verstauen oder gegen Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen oder Herabfallen besonders zu sichern. | 60 | 1 |
Unterlassen, die Ladung des Transportes verkehrssicher zu verstauen oder gegen Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen oder Herabfallen besonders zu sichern und dadurch andere zu gefährden. | 75 | 1 |
Unterlassen, die Ladung des Transportes verkehrssicher zu verstauen oder gegen Verrutschen, Umfallen, Hin- und Herrollen oder Herabfallen besonders zu sichern und dadurch andere zu gefährden und einen Unfall herbeigeführt zu haben | 100 | 1 |
Die optimale Ladungssicherung für herkömmliche Absetzbehältertransporte besteht also aus einer Kombination von Direktzurrung und Formschluss mittels seitlichen Anschlägen. Geeignete Zurrmethoden zur Sicherung in und gegen Fahrtrichtung sind z. B. die Trapez-, V- oder X-Zurrung.
Bei einer V-Zurrung darf jedoch keinesfalls durch den Zurrpunkt auf der Ladefläche durchgeschlauft werden. Sonst kann bei einem unsymmetrischen V der Absetzbehälter um das Doppelte der Außermittigkeit verrutschen, ohne von dem Zurrmittel gehalten zu werden. Das „V“ muss aus zwei Einzelsträngen bestehen. Jeder dieser Einzelstränge muss über ein eigenes Spannelement verfügen und jeweils im Zurrpunkt der Ladefläche befestigt sein. Wollen Sie Ihr Wissen praxisnah und anwendungsspezifisch auffrischen oder vertiefen? Dann besuchen Sie unsere Schulungen zur Ladungssicherung.