Ein Notebook mit Anschlagmitteln sowie Prüfsiegeln auf einem Tisch

Unterstützung bei der Durchführung Ihrer Belastungs- und Gefährdungsbeurteilung

gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Christoph Bergforth | Evers GmbH
Ihr Ansprechpartner:
Christoph Bergforth
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Definition: Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), DGUV Vorschrift 1 und Betriebssicherheitsverordnung §3, steht der Arbeitgeber in der Pflicht eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die Art der Durchführung ist gesetzlich nicht festgelegt und muss je nach betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten individuell gestaltet werden. Sie muss aber mindestens den Sicherheitsgrad der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" erreichen. Diese konkretisiert die verpflichtende BetrSichV hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung. Die folgenden Prozessschritte geben eine gute Orientierung für die notwendigen Maßnahmen:

  1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
  2. Ermitteln der Gefährdungen
  3. Beurteilen der Gefährdungen
  4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik (bei diesem Schritt ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 ArbSchG zu beachten)
  5. Durchführen der Schutzmaßnahmen
  6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen  
  7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung (insbesondere Anpassung im Falle geänderter betrieblicher Gegebenheiten nach § 3 ArbSchG)

Jede Tätigkeit und der Einsatz eines Arbeitsmittels erfordert die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Hierzu gehören nicht nur alltägliche Arbeiten, sondern ebenfalls sporadische Ereignisse wie Wartungsarbeiten oder die Reaktion bei Betriebsstörungen. Die Struktur der Beurteilung muss eine Berücksichtigung aller potentiellen Gefährdungen und eine gute Übersicht über u. a. Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und die Qualifikation Ihrer Mitarbeiter zulassen. Desweiteren müssen in die Beurteilung vorhersehbare Fehlanwendungen mit einfließen. Die vollumfängliche Dokumentation liefert die Basis für einen Maßnahmenplan zur Kontrolle und ggf. Verbesserung des Arbeitsschutzes in Ihrem Betrieb sowie einen Nachweis für staatliche Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträger. Die Beschäftigten der zu beurteilenden Tätigkeit müssen in die Durchführung oder Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Lassen Sie sich über Veränderungen am Arbeitsplatz und bereits erkannte Gefahren informieren und die Mitarbeiter konkrete Verbesserungsvorschläge unterbreiten. 

Checkliste: Mögliche Gefährdungsfaktoren laut GDA-Richtlinie

Mechanische Gefährdungen
  • Ungeschützt bewegte Maschinenteile
  • Teile mit gefährlichen Oberflächen
  • Bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel
  • Unkontrolliert bewegte Teile
  • Sturz, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken 
  • Etc.
Gefahrstoffe
  • Hautkontakt mit Gefahrstoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Feuchtarbeit) 
  • Einatmen von Gefahrstoffen (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube einschl. Rauche)
  • Verschlucken von Gefahrstoffen 
  • Physikalisch-chemische Gefährdungen (z. B. Brand- und Explosionsgefährdungen, unkontrollierte chemische Reaktionen)
  • Etc.
Elektrische Gefährdungen
  • elektrischer Schlag 
  • Lichtbögen 
  • elektrostatische Aufladungen
  • Etc.
Biologische Arbeitsstoffe
  • Infektionsgefährdung durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren, Pilze) 
  • Sensibilisierende und toxische Wirkungen von Mikroorganismen 
  • Etc.
Thermische Gefährdungen und physikalische Einwirkungen
  • Heiße Medien/Oberflächen
  • Kalte Medien/Oberflächen
  • Lärm
  • Ultraschall, Infraschall
  • Ganzkörpervibrationen
  • Hand-Arm-Vibrationen
  • Unter- oder Überdruck 
  • Etc.
Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
  • Klima (z. B. Hitze, Kälte, unzureichende Lüftung)
  • Beleuchtung, Licht
  • Ersticken (z. B. durch sauerstoffreduzierte Atmosphäre), Ertrinken
  • Unzureichende Flucht- und Verkehrswege, unzureichende Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
  • Unzureichende Bewegungsfläche am Arbeitsplatz, ungünstige Anordnung des Arbeitsplatzes, unzureichende Pausen-, Sanitärräume
Physische Belastung/Arbeitsschwere
  • Schwere dynamische Arbeit (z. B. manuelle Handhabung von Lasten)
  • Einseitige dynamische Arbeit, Körperbewegung (z. B. häufig wiederholte Bewegungen)
  • Haltungsarbeit (Zwangshaltung), Haltearbeit 
  • Kombination aus statischer und dynamischer Arbeit 
  • Etc.
Psychische Faktoren
  • Ungenügend gestaltete Arbeitsaufgabe (z. B. überwiegende Routineaufgaben)
  • Ungenügend gestaltete Arbeitsorganisation (z. B. Arbeiten unter hohem Zeitdruck)
  • Ungenügend gestaltete soziale Bedingungen (z. B. fehlende soziale Kontakte)
  • Ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen (z. B. Lärm, Klima, räumliche Enge)
  • Etc.
Brand- und Explosionsgefährdungen
  • Brennbare Feststoffe
  • Flüssigkeiten, Gase
  • Explosionsfähige Atmosphäre
  • Explosivstoffe
  • Etc.
Sonstige Gefährdungen
  • durch Menschen (z. B. Überfall)
  • Durch Tiere (z. B. gebissen werden)
  • Durch Pflanzen und pflanzliche Produkte (z. B. sensibilisierende und toxische Wirkungen)
  • Etc.

Zeitpunkt: Wann und wie oft ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?

Ein systematisches Sicherheitsmanagement beinhaltet die Gefährdungsbeurteilung als kontinuierliche und zentrale Maßnahme. Die folgende Tabelle zeigt Anlässe für erstmalige, regelmäßige und außerordentliche Gefährdungsbeurteilungen:

Erstmalige Beurteilung Regelmäßige Beurteilung Außerordentliche Beurteilung
Vor der Aufnahme einer neuen Tätigkeit Durch die Änderung von Gesetzen und Vorschriften Nach Betriebsstörungen 
Vor der Inbetriebnahme eines neuen Arbeitsmittels Durch neue Erkenntnisse der entsprechenden Arbeitswissenschaft Nach dem Auftreten von Unfällen oder hohen Fehlzeiten und Krankheiten
Bei Änderungen einer Tätigkeit oder eines Arbeitsmittels Zur Festlegung von Prüffristen und der Ablegereife von Arbeitsmitteln Nach der Änderung von Prozessen und Verfahren 

Kontrolle durch die zuständigen Behörden

Die Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“, die die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) erarbeitet hat, gibt ein bestimmtes Vorgehen zur Überprüfung der Betriebe vor. Die Obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Präventionsleitungen der Unfallversicherungsträger sind demnach in der Pflicht bei jeder Betriebsbesichtigung zu prüfen, ob die Gefährdungsbeurteilungen angemessen durchgeführt und dokumentiert wurden. Bei der Beurteilung sind drei Situationen zu unterscheiden:

  1. Die Gefährdungsbeurteilung wurde angemessen durchgeführt. 
  2. Die Gefährdungsbeurteilung wurde nicht angemessen durchgeführt.
  3. Die Gefährdungsbeurteilung wurde nicht durchgeführt. 

Die folgenden Maßnahmen der Kontrollbehörden haben Sie in diesen drei Situationen zu erwarten:

Umgehen Sie ineffiziente Folgen einer nicht durchgeführten oder nicht angemessen durchgeführten Gefährdungsbeurteilung

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