Gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), DGUV Vorschrift 1 und Betriebssicherheitsverordnung §3, steht der Arbeitgeber in der Pflicht eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die Art der Durchführung ist gesetzlich nicht festgelegt und muss je nach betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten individuell gestaltet werden. Sie muss aber mindestens den Sicherheitsgrad der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" erreichen. Diese konkretisiert die verpflichtende BetrSichV hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung. Die folgenden Prozessschritte geben eine gute Orientierung für die notwendigen Maßnahmen:
Jede Tätigkeit und der Einsatz eines Arbeitsmittels erfordert die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Hierzu gehören nicht nur alltägliche Arbeiten, sondern ebenfalls sporadische Ereignisse wie Wartungsarbeiten oder die Reaktion bei Betriebsstörungen. Die Struktur der Beurteilung muss eine Berücksichtigung aller potentiellen Gefährdungen und eine gute Übersicht über u. a. Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und die Qualifikation Ihrer Mitarbeiter zulassen. Desweiteren müssen in die Beurteilung vorhersehbare Fehlanwendungen mit einfließen. Die vollumfängliche Dokumentation liefert die Basis für einen Maßnahmenplan zur Kontrolle und ggf. Verbesserung des Arbeitsschutzes in Ihrem Betrieb sowie einen Nachweis für staatliche Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträger. Die Beschäftigten der zu beurteilenden Tätigkeit müssen in die Durchführung oder Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Lassen Sie sich über Veränderungen am Arbeitsplatz und bereits erkannte Gefahren informieren und die Mitarbeiter konkrete Verbesserungsvorschläge unterbreiten.
Ein systematisches Sicherheitsmanagement beinhaltet die Gefährdungsbeurteilung als kontinuierliche und zentrale Maßnahme. Die folgende Tabelle zeigt Anlässe für erstmalige, regelmäßige und außerordentliche Gefährdungsbeurteilungen:
Erstmalige Beurteilung | Regelmäßige Beurteilung | Außerordentliche Beurteilung |
Vor der Aufnahme einer neuen Tätigkeit | Durch die Änderung von Gesetzen und Vorschriften | Nach Betriebsstörungen |
Vor der Inbetriebnahme eines neuen Arbeitsmittels | Durch neue Erkenntnisse der entsprechenden Arbeitswissenschaft | Nach dem Auftreten von Unfällen oder hohen Fehlzeiten und Krankheiten |
Bei Änderungen einer Tätigkeit oder eines Arbeitsmittels | Zur Festlegung von Prüffristen und der Ablegereife von Arbeitsmitteln | Nach der Änderung von Prozessen und Verfahren |
Die Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“, die die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) erarbeitet hat, gibt ein bestimmtes Vorgehen zur Überprüfung der Betriebe vor. Die Obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Präventionsleitungen der Unfallversicherungsträger sind demnach in der Pflicht bei jeder Betriebsbesichtigung zu prüfen, ob die Gefährdungsbeurteilungen angemessen durchgeführt und dokumentiert wurden. Bei der Beurteilung sind drei Situationen zu unterscheiden:
Die folgenden Maßnahmen der Kontrollbehörden haben Sie in diesen drei Situationen zu erwarten: