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Sichere Kranführung

Vom Kranführerschein über die korrekte Kranführung bis hin zu relevanten Sicherheitsregeln

Kranführer werden in diversen Betrieben und Bereichen eingesetzt, so u. a. in Stahl- und Kraftwerken, im Containerumschlag, in Werkstätten und Lagern der verarbeitenden Industrie sowie in der Montage. Personen, die mit der Kranführung beauftragt werden, haben in jedem Fall eine große Verantwortung in Bezug auf die eigene Arbeitssicherheit sowie die der Mitarbeiter im unmittelbaren Umfeld. Außerdem werden hauptsächlich Güter mit hohem Wert bewegt. Personen- und Sachschäden sind durch die Einhaltung von Vorschriften, Normen und Gesetzen sowie die richtige Auswahl und Befähigung der Kranführer im Umgang mit der Krantechnik zu vermeiden. Erfahren Sie im Folgenden, welche Voraussetzungen Kranführer erfüllen müssen, was Sie zur theoretischen und praktischen Unterweisung sowie Prüfung von Kranführern wissen sollten und wie ein Kran sicher geführt wird.  In unserem Seminar "Ausbildung zum Kranführer" können Sie den Kranführerschein gemäß DGUV Grundsatz 309-003 erlangen.

Welche Voraussetzungen gelten für Kranführer?

Der § 29 der DGUV Vorschrift 52 legt fest, dass der Unternehmer nur Versicherte mit dem selbstständigen Führen von Kranen beauftragen darf, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der DGUV Grundsatz 309-003 liefert zusätzliche Durchführungsanweisungen – beides im Folgenden zusammengefasst:

  • Die Versicherten müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu Ausbildungszwecken darf aber auch eine jüngere Person eingesetzt werden, wenn sie von einer erfahrenen Person angeleitet und ständig beaufsichtigt wird.
  • Die eingesetzten Personen müssen körperlich und geistig geeignet sein. Arbeitnehmer, die Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten ausführen, können sich nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 einer Untersuchung unterziehen. Die Untersuchung stellt keine Pflichtvorsorge dar, außer sie wurde individuell vertraglich festgelegt. Die Untersuchung bezieht sich auf den gesamten Körper mit besonderem Fokus auf Herz-Kreislauf-Störungen, neurologische und psychische Auffälligkeiten, schlafbezogene Atmungsstörungen und insbesondere das Seh- und Hörvermögen. Was wird bei der G25 Untersuchung getestet?
  1. Pathologische Veränderungen: Urinstatus mit Mehrfachteststreifen, ggf. weitergehende Diagnostik

  2. Schlafbezogene Atmungsstörung: ESS-Fragebogen zur Feststellung einer Tagesschläfrigkeit, ggf. weitergehende Diagnostik

  3. Hörvermögen: Sprachverständnis bei Flüster- oder Umgangssprache, ggf. weitergehende Diagnostik

  4. Sehvermögen: Sehschärfe (beidäugig), räumliches Sehen, Farbsinn, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen, Blendungsempfindlichkeit, ggf. tätigkeitsbezogene Beurteilung, ggf. weitergehende Diagnostik

Unter weitergehender Diagnostik sind zum Beispiel Reaktionszeitmessungen und Aufmerksamkeitstests zu verstehen. Nachuntersuchungen müssen je nach Alter nach einer festgelegten Zeitspanne durchgeführt werden. Vorzeitige Nachuntersuchungen sind zum Beispiel notwendig, wenn Arbeitnehmer eine längere Zeit arbeitsunfähig waren. Ärzte, die diese Untersuchungen durchführen, müssen als Ärzte für Arbeitsmedizin oder als Betriebsmediziner qualifiziert sein (Leitfaden für Betriebsärzte zur Anwendung des G 25).

Zeitintervalle bis zur nächsten Nachuntersuchung nach Alter des Versicherten
Alter des Versicherten Zeitspanne bis zur Nachuntersuchung
Bis 40 Jahre 36 bis 60 Monate
Bis 60 Jahre 24 bis 36 Monate 
Über 60 jahre 12 bis 24 Monate
  • Von den vom Arbeitgeber beschäftigten Personen ist zu erwarten, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig ausführen. Technische und physikalische Zusammenhänge sollten die Arbeitnehmer verstehen. Entsprechende Signale zu erlernen und umzusetzen, gehört zu den grundlegenden Fähigkeiten.
  • Die beauftragten Personen wurden in der Kranführung oder der Instandhaltung eines Krans unterwiesen und haben dem Arbeitgeber ihre Befähigung nachgewiesen. In der DGUV Vorschrift 309-003 wird in „4.1 Prüfung“ und „5 Befähigungsnachweis“ klar definiert, dass die vermittelten Kenntnisse durch eine Prüfung belegt werden müssen und dem Absolventen schriftlich bestätigt werden.

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Theoretische und praktische Unterweisung von Kranführern

Der DGUV Grundsatz 309-003 (vorher BGG 921) über die Auswahl, Unterweisung und den Befähigungsnachweis von Kranführern legt die Vorgaben für die Kranführerprüfung fest. Vor der Prüfung muss der Prüfling jedoch theoretisch und praktisch unterwiesen werden:

Theorie

  • Krantechnik
  • Kranbetrieb
  • Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagen von Lasten

Praxis

  • Einweisung am Kran
  • Übungen mit dem Kran
  • Wartungsarbeiten

Die Unterweisungsdauer hängt dabei maßgeblich von der Kranart, den auszuübenden Tätigkeiten, dem betrieblichen Umfeld, den Vorkenntnissen und der Anzahl der Teilnehmer ab. Die DGUV Vorschrift gibt hier je nach Kranart einen Rahmen von einem bis 20 Tagen, in jedem Fall aber nur Richtwerte und Zeitspannen, vor. Die Art und Weise der Vermittlung notwendiger Kenntnisse ist dem Unternehmer freigestellt, muss jedoch mindestens den aufgezählten Unterweisungsinhalten der DGUV 309-003, den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und der Betriebsanleitung des jeweiligen Krans entsprechen. Insbesondere sollte der zukünftige Kranführer über seine Pflichten nach § 30 der DGUV Vorschrift 53 aufgeklärt werden. Eine wesentliche Voraussetzung ist auch, dass Unterweisungen immer innerbetrieblich stattfinden müssen, auch wenn vorher bereits eine außerbetriebliche Unterweisung durchgeführt wurde.

Einen inhaltlichen Rahmen und eine hilfreiche Unterstützung bei der Ausbildung von Kranführern bieten die VDI 2194 und VDI 2194a (seit 2018). Die VDI 2194 beschreibt die praktischen Übungen detailreicher als die DGUV 209-003 und die VDI 2194a liefert einen theoretischen Fragebogen mit mehr als 140 Multiple-Choice-Fragen aus vier Fachgebieten, aus denen der Ausbilder passende Fragen für die Prüfung auswählen kann.

Für Turmdrehkrane und Fahrzeugkrane gelten besondere Anforderungen an die theoretische und praktische Unterweisung. Außerdem muss die Berufsgenossenschaft an der Prüfung beteiligt werden. Stimmen Sie Form, Inhalt und Umfang vorher mit dem jeweiligen Ansprechpartner der Berufsgenossenschaft ab.

Wie kann die Prüfung zum Kranführer abgelegt werden?

Ein Kranführer kann erst dann mit dem Bedienen des Krans beauftragt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und die entsprechende Prüfung abgelegt worden ist und er diese mit dem Befähigungsnachweis schriftlich nachweisen kann. Als Befähigungsnachweis gilt die schriftliche Bestätigung über das Erreichen des Unterweisungsziels unter Angabe der Kranarten, für die die Befähigung erworben worden ist. Das heißt: Es dürfen nur solche Krane bedient werden, für die vorher unterwiesen und geprüft wurde. Diese sind dann durch den Ausbilder im Befähigungsnachweis aufzulisten. Das Muster der Berufsgenossenschaft gibt die Benennung der Kranarten nach der DIN 15 001-1 und DIN 15 001-2 , also nach Bauart und Verwendung vor.

Der Kranführerausweis wird oft einfach Kranführerschein genannt, hat aber keinen höheren oder geringeren Stellenwert als der Befähigungsnachweis nach DGUV Grundsatz 309-003. Bitte verwechseln Sie den schriftlichen Befähigungsnachweis nicht mit der schriftlichen Beauftragung von Kranführern. Die schriftliche Beauftragung von Kranführern ist immer notwendig, wenn es sich um einen kraftbetriebenen, ortsveränderlichen Kran handelt (z. B. LKW-Ladekran). In anderen Fällen kann die Beauftragung des Kranführers durch den Unternehmer auch mündlich erfolgen. Wir raten dem Unternehmer auch bei anderen Krantypen zu Dokumentationszwecken, eine schriftliche Beauftragung auszufüllen. Im Folgenden sehen Sie ein Muster eines Befähigungsnachweises und ein Muster zur schriftlichen Beauftragung der BGHM (DGUV Grundsatz 309-003 Anhang 2 , Anhang 3) :

Wer darf unterweisen und den Befähigungsnachweis oder Kranschein ausstellen?

Jedem Unternehmer ist zu raten, die theoretischen und praktischen Unterweisungen von einem qualifizierten Ausbilder von Kranführern (BGHM-Kürzel: FKAB33) durchführen zu lassen. Die Qualifikation kann durch die Teilnahme an einem Seminar und die Absolvierung einer Abschlussprüfung erlangt werden. Potentielle Ausbilder für Kranführer müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Mindestalter von 24 Jahren
  • Abgeschlossene Qualifikation zur Ausbildertätigkeit (z. B. Ausbildereignung der IHK oder abgeschlossene Ausbildung als Meister/in)
  • Abgeschlossene Qualifizierung zum Kranführer
  • Beauftragung zum selbstständigen Führen von ortsfesten Kranen
  • Mindestens zwei Jahre Erfahrung im Umgang mit ortsfesten Kranen
  • Erfüllt alle Voraussetzungen zum Führen eines Krans
  • Ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift

Wie wird ein Kran sicher geführt?

Die DGUV Vorschrift 53 „IV. Betrieb“ bestimmt die Pflichten und Verantwortlichkeiten des Kranführers und des Unternehmers im Rahmen des Kranbetriebs ausführlich. Die folgenden Punkte sind nur Zusammenfassungen der in der DGUV Vorschrift aufgezählten Punkte – dort finden sich neben den vollständig ausformulierten Pflichten und Verboten auch Durchführungsanweisungen.

Kranführer
Kranführer
  • Feststellung von Mängeln und Kontrolle der Bremsen sowie Notendhalteinrichtungen vor jedem Einsatz
  • Einstellung des Kranbetriebs bei festgestellten Mängeln und Mitteilung an den zuständigen Aufsichtsführenden (schriftlicher Eintrag bei ortsveränderlichen Kranen)
  • Betätigung von Steuereinrichtungen ausschließlich von Steuerständen
  • Einstellung aller Steuereinrichtungen vor der Freigabe der Energiezufuhr zu den Antriebsaggregaten oder dem Verlassen des Steuerstandes in Null- oder Leerlaufstellung
  • Beim Ablegen: Sichern des Steuergeräts vor unbefugtem Einschalten
  • Beachtung zulässiger Windgeschwindigkeiten
  • Beobachtung der Last oder Lastaufnahmeeinrichtung bei jeder Kranbewegung, ist dies nicht möglich muss ein Einweiser eingesetzt werden
  • Bei Bedarf müssen Warnzeichen gegeben werden
  • Hinwegführen von Lasten über Personen ist untersagt
  • Bewegung von Hand angeschlagener Lasten nicht ohne eindeutige Zeichen des Anschlägers oder einer anderen verantwortlichen Person
  • Hängt eine Last am Kran, muss sich die Steuereinrichtung im Handbereich befinden
  • Keine Überbelastung und Beachtung der zulässigen Tragfähigkeit des Krans
  • Einsatz von Überbrückungsschaltern nur für die Auf- und Abrüstvorgänge, die in der Betriebsanleitung angegeben sind
  • Absetzen von Lasten mit einem Sicherheitsabstand von mindesten 0,5 m zu den kraftbewegten äußeren Teilen des Krans
  • Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen und gelagertem Material oder festen Teilen der Umgebung bei ortsveränderlichen Kranen 
  • Personenbeförderungen mit der Last oder der Lastaufnahmeeinrichtungen sind nicht gestattet, außer zur Seilkontrolle auf Traversen bei einem festen Standplatz und ausreichender Sicherung gegen Absturz
  • Das Schleifen oder Schrägziehen von Lasten ist mit einigen Ausnahmen untersagt
  • Festsitzende Lasten dürfen nur mit Kranen mit einer Überlastsicherung losgerissen werden, Fahrzeug- und Turmdrehkrane dürfen dafür gar nicht benutzt werden
  • Bei Arbeiten mit Kranen in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen dürfen Personen nicht durch den elektrischen Strom, gefährdet werden
  • Abstützungen für ortsveränderliche Krane müssen bestimmungsgemäß benutzt werden
Unternehmer
Unternehmer
  • Bereitstellung eines geeigneten Krans für den geplanten Einsatz
  • Anbau und Austausch von Kranbauteilen nur gestattet, wenn Hersteller, Baujahr, Fabriknummer, Kransystemzuordnung, Gewicht, Tragfähigkeit von Unterflanschen und Traversen und Fassungsvermögen und Tragfähigkeit von Greifern bekannt sind
  • Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen und gelagertem Material bei schienengebundenen, spurgeführten oder ortsfesten Kranen
  • Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den kraftbewegten äußeren Teilen und gelagertem Material oder festen Teilen der Umgebung bei ortsveränderlichen Kranen 
  • Aufstellung einer Betriebsanweisung, wenn die betrieblichen Verhältnisse oder die durchzuführenden Arbeiten dies fordern
  • Bei zwei eingesetzten Kranen in einem Arbeitsbereich muss der Arbeitsablauf festgelegt und eine einwandfreie Verständigung der Kranführer sichergestellt werden
  • Wird eine Last von zwei Kranen gehoben, muss der Arbeitsablauf festgelegt und von einem Aufsichtsführenden überwacht werden
  • Das Befördern von Personen mit Personenaufnahmemitteln ist nur mit geeigneten Sicherheitsmaßnahmen und nach Mitteilung an die Berufsgenossenschaft erlaubt
  • Für festsitzende Lasten dürfen nur Krane mit Überlastsicherung eingesetzt werden
  • Bei Arbeiten mit Kranen in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, dürfen Personen nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden
  • Ortsveränderliche Krane dürfen nur auf tragfähigem Untergrund eingesetzt werden
  • Bestimmung eines Aufsichtsführenden unter dessen Verantwortung ortsveränderliche Krane entsprechend der Montageanweisung aufgebaut, abgebaut oder umgerüstet werden
  • An- oder Abbau von LKW-Anbaukranen nur von Personen die in der Durchführung dieser Arbeit unterwiesen sind und deren Fähigkeiten er kennt
  • Vorgaben der Kran- und Fahrzeugherstelller müssen beim An- oder Abbau von LKW-Ladekranen beachtet werden

Hinweis: Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, bitte lesen Sie für vollständige und weitergehende Informationen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungen. Wir beraten Sie gerne im Bereich Krantechnik und unterstützen Sie bei der Auswahl eines geeigneten Krans.

 

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