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Unser Betrieb bleibt vom 23.12.24 bis 03.01.25 geschlossen. Letzter Warenannahmetag: 15.12.24 – Ausnahmen nur nach Absprache!
Kranführer werden in diversen Betrieben und Bereichen eingesetzt, so u. a. in Stahl- und Kraftwerken, im Containerumschlag, in Werkstätten und Lagern der verarbeitenden Industrie sowie in der Montage. Personen, die mit der Kranführung beauftragt werden, haben in jedem Fall eine große Verantwortung in Bezug auf die eigene Arbeitssicherheit sowie die der Mitarbeiter im unmittelbaren Umfeld. Außerdem werden hauptsächlich Güter mit hohem Wert bewegt. Personen- und Sachschäden sind durch die Einhaltung von Vorschriften, Normen und Gesetzen sowie die richtige Auswahl und Befähigung der Kranführer im Umgang mit der Krantechnik zu vermeiden. Erfahren Sie im Folgenden, welche Voraussetzungen Kranführer erfüllen müssen, was Sie zur theoretischen und praktischen Unterweisung sowie Prüfung von Kranführern wissen sollten und wie ein Kran sicher geführt wird. In unserem Seminar "Ausbildung zum Kranführer" können Sie den Kranführerschein gemäß DGUV Grundsatz 309-003 erlangen.
Der § 29 der DGUV Vorschrift 52 legt fest, dass der Unternehmer nur Versicherte mit dem selbstständigen Führen von Kranen beauftragen darf, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der DGUV Grundsatz 309-003 liefert zusätzliche Durchführungsanweisungen – beides im Folgenden zusammengefasst:
Pathologische Veränderungen: Urinstatus mit Mehrfachteststreifen, ggf. weitergehende Diagnostik
Schlafbezogene Atmungsstörung: ESS-Fragebogen zur Feststellung einer Tagesschläfrigkeit, ggf. weitergehende Diagnostik
Hörvermögen: Sprachverständnis bei Flüster- oder Umgangssprache, ggf. weitergehende Diagnostik
Sehvermögen: Sehschärfe (beidäugig), räumliches Sehen, Farbsinn, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen, Blendungsempfindlichkeit, ggf. tätigkeitsbezogene Beurteilung, ggf. weitergehende Diagnostik
Unter weitergehender Diagnostik sind zum Beispiel Reaktionszeitmessungen und Aufmerksamkeitstests zu verstehen. Nachuntersuchungen müssen je nach Alter nach einer festgelegten Zeitspanne durchgeführt werden. Vorzeitige Nachuntersuchungen sind zum Beispiel notwendig, wenn Arbeitnehmer eine längere Zeit arbeitsunfähig waren. Ärzte, die diese Untersuchungen durchführen, müssen als Ärzte für Arbeitsmedizin oder als Betriebsmediziner qualifiziert sein (Leitfaden für Betriebsärzte zur Anwendung des G 25).
Alter des Versicherten | Zeitspanne bis zur Nachuntersuchung |
---|---|
Bis 40 Jahre | 36 bis 60 Monate |
Bis 60 Jahre | 24 bis 36 Monate |
Über 60 jahre | 12 bis 24 Monate |
Der DGUV Grundsatz 309-003 (vorher BGG 921) über die Auswahl, Unterweisung und den Befähigungsnachweis von Kranführern legt die Vorgaben für die Kranführerprüfung fest. Vor der Prüfung muss der Prüfling jedoch theoretisch und praktisch unterwiesen werden:
Die Unterweisungsdauer hängt dabei maßgeblich von der Kranart, den auszuübenden Tätigkeiten, dem betrieblichen Umfeld, den Vorkenntnissen und der Anzahl der Teilnehmer ab. Die DGUV Vorschrift gibt hier je nach Kranart einen Rahmen von einem bis 20 Tagen, in jedem Fall aber nur Richtwerte und Zeitspannen, vor. Die Art und Weise der Vermittlung notwendiger Kenntnisse ist dem Unternehmer freigestellt, muss jedoch mindestens den aufgezählten Unterweisungsinhalten der DGUV 309-003, den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und der Betriebsanleitung des jeweiligen Krans entsprechen. Insbesondere sollte der zukünftige Kranführer über seine Pflichten nach § 30 der DGUV Vorschrift 53 aufgeklärt werden. Eine wesentliche Voraussetzung ist auch, dass Unterweisungen immer innerbetrieblich stattfinden müssen, auch wenn vorher bereits eine außerbetriebliche Unterweisung durchgeführt wurde.
Einen inhaltlichen Rahmen und eine hilfreiche Unterstützung bei der Ausbildung von Kranführern bieten die VDI 2194 und VDI 2194a (seit 2018). Die VDI 2194 beschreibt die praktischen Übungen detailreicher als die DGUV 209-003 und die VDI 2194a liefert einen theoretischen Fragebogen mit mehr als 140 Multiple-Choice-Fragen aus vier Fachgebieten, aus denen der Ausbilder passende Fragen für die Prüfung auswählen kann.
Für Turmdrehkrane und Fahrzeugkrane gelten besondere Anforderungen an die theoretische und praktische Unterweisung. Außerdem muss die Berufsgenossenschaft an der Prüfung beteiligt werden. Stimmen Sie Form, Inhalt und Umfang vorher mit dem jeweiligen Ansprechpartner der Berufsgenossenschaft ab.
Ein Kranführer kann erst dann mit dem Bedienen des Krans beauftragt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und die entsprechende Prüfung abgelegt worden ist und er diese mit dem Befähigungsnachweis schriftlich nachweisen kann. Als Befähigungsnachweis gilt die schriftliche Bestätigung über das Erreichen des Unterweisungsziels unter Angabe der Kranarten, für die die Befähigung erworben worden ist. Das heißt: Es dürfen nur solche Krane bedient werden, für die vorher unterwiesen und geprüft wurde. Diese sind dann durch den Ausbilder im Befähigungsnachweis aufzulisten. Das Muster der Berufsgenossenschaft gibt die Benennung der Kranarten nach der DIN 15 001-1 und DIN 15 001-2 , also nach Bauart und Verwendung vor.
Der Kranführerausweis wird oft einfach Kranführerschein genannt, hat aber keinen höheren oder geringeren Stellenwert als der Befähigungsnachweis nach DGUV Grundsatz 309-003. Bitte verwechseln Sie den schriftlichen Befähigungsnachweis nicht mit der schriftlichen Beauftragung von Kranführern. Die schriftliche Beauftragung von Kranführern ist immer notwendig, wenn es sich um einen kraftbetriebenen, ortsveränderlichen Kran handelt (z. B. LKW-Ladekran). In anderen Fällen kann die Beauftragung des Kranführers durch den Unternehmer auch mündlich erfolgen. Wir raten dem Unternehmer auch bei anderen Krantypen zu Dokumentationszwecken, eine schriftliche Beauftragung auszufüllen. Im Folgenden sehen Sie ein Muster eines Befähigungsnachweises und ein Muster zur schriftlichen Beauftragung der BGHM (DGUV Grundsatz 309-003 Anhang 2 , Anhang 3) :
Jedem Unternehmer ist zu raten, die theoretischen und praktischen Unterweisungen von einem qualifizierten Ausbilder von Kranführern (BGHM-Kürzel: FKAB33) durchführen zu lassen. Die Qualifikation kann durch die Teilnahme an einem Seminar und die Absolvierung einer Abschlussprüfung erlangt werden. Potentielle Ausbilder für Kranführer müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die DGUV Vorschrift 53 „IV. Betrieb“ bestimmt die Pflichten und Verantwortlichkeiten des Kranführers und des Unternehmers im Rahmen des Kranbetriebs ausführlich. Die folgenden Punkte sind nur Zusammenfassungen der in der DGUV Vorschrift aufgezählten Punkte – dort finden sich neben den vollständig ausformulierten Pflichten und Verboten auch Durchführungsanweisungen.
Hinweis: Der Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, bitte lesen Sie für vollständige und weitergehende Informationen die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungen. Wir beraten Sie gerne im Bereich Krantechnik und unterstützen Sie bei der Auswahl eines geeigneten Krans.