Handhebezeuge werden häufig zur Verkürzung von Anschlagmitteln verwendet, die wiederum an einem kraftbetriebenen Kran angeschlagen werden. Die Last wird mit dem Kran gehoben und verfahren. Nach Aussage offizieller Stellen sind Handhebezeuge keine Anschlagmittel und dürfen grundsätzlich nicht im Kranbetrieb verwendet werden. Ausnahme sind Sonderwerkzeuge mit einer gleichlautenden Betriebsanleitung des Lieferanten, in der die Anwendung in Verbindung mit dem Kran als bestimmungsgemäße Verwendung ausdrücklich beschrieben wird. Liegt diese Freigabe nicht vor, liegt das Risiko allein beim Anwender. Lasten dürfen nicht mit der Hebezeugkette umschlungen werden. Dafür werden Anschlagketten verwendet.
Kennzeichnung und Prüfung von Hebezeugen
Geräte und Seilblöcke müssen mit dem Herstellerkennzeichen, Baujahr, der Typenbezeichnung, Fabrik- oder Seriennummer sowie der zulässigen Belastung gekennzeichnet sein. Auf Elektrozügen, Druckluftzügen und Flaschenzügen muss die zulässige Tragfähigkeit ablesbar sein.
Der § 3 abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sieht vor, dass der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen der entsprechenden Prüfungen ermitteln muss. Grundätzlich gilt, dass das Hebezeug vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen geprüft werden müssen. Werden Mängel festgestellt, müssen diese behoben werden. Regelmäßige Prüfungen finden innerhalb eines Jahres durch den Sachkundigen statt. Bei erhöhtem Einsatz, besonderen Vorkommnissen, hohem Verschleiß durch Rahmenbedingungen des Einsatzortes oder nach Schadensfällen müssen außerordentliche Prüfungen stattfinden.