Information
Unser Betrieb bleibt vom 23.12.24 bis 03.01.25 geschlossen. Letzter Warenannahmetag: 15.12.24 – Ausnahmen nur nach Absprache!
Beim Versand von gefährlichen Gütern sind besondere Maßnahmen zu treffen. Es liegt in der Verantwortung des Versenders, das Gefahrgut richtig zu kennzeichnen, zu verpacken und auch, wenn nötig, die korrekt ausgefüllten Beförderungsdokumente beizufügen.
Der Versand gefährlicher Güter unterliegt den Bestimmungen des IMDG-Codes, welcher sich mit den Versandbestimmungen gefährlicher Güter im Seeverkehr befasst, der IATA-DGR (International Air Transport Association - Dangerous Goods Regulations) bzw. ICAO-TI (International Civil Aviation Organisation - Technical Instructions), der das Adäquat im Bereich der Luftfracht darstellt, der RID (Règlement concernant le transport international ferroviaire de marchandises Dangereuses) im Bereich Eisenbahnverkehr und schließlich dem ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route), welches sich mit den Bestimmungen im Bereich Straßenverkehr befasst. Im Folgenden werden Regelungen im Straßenverkehr beschrieben. Das ADR regelt unter anderem:
In unseren Seminaren "Gefahrgut-Verpackung und -Sicherung" sowie "Ladungssicherung von Gefahrgut" befähigen wir Sie gemäß ADR 1.3, Gefahrgut regelkonform zu verpacken, zu sichern und zu transportieren.
Die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen und Vorschriften des Gefahrgutrechts bei der Verladung und dem Transport von Gefahrgut sind unbedingt zu berücksichtigen, um Folgeschäden für Menschen und Umwelt zu verhindern. Jedes Transportgut stellt den Absender, Verlader, Beförderer, Halter und Fahrzeugführer immer wieder vor neue Herausforderungen – die Ladung richtig zu sichern, ist jedoch zwingend erforderlich.
Bei gefährlichen Gütern kommt es besonders auf die Qualität der Verpackung an! Die Verpackungen müssen für den See-, Luft- und Straßenversand von gefährlichen Gütern zugelassen sein. Beim Versand von Kartons bzw. Kisten aus Pappe zeigt unter anderem die Kodierung 4G/4GV, dass es sich um einen Gefahrgutkarton handelt. Ein weiterer wichtiger Bestandteil ist die UN-Kennzeichnung. Diese Kennzeichnung zeigt, dass diese Verpackung einer erfolgreich geprüften Bauart entspricht und alle Kriterien erfüllt. Die Kennzeichnung sagt nicht unbedingt aus, dass die Verpackung für einen bestimmten Stoff verwendet werden darf. Sie ist lediglich dazu bestimmt, die Aufgaben der Verpackungshersteller, der Verpackungsverwender, der Beförderer und der Regelungsbehörden zu erleichtern.
Haben Sie ihr Gefahrgut klassifiziert, müssen Sie ihre Ware mit einem entsprechenden Etikett kennzeichnen. Das Etikett ist karoförmig und stellt die Gefahr durch die Gefahrgutklassennummer und eine korrespondierende Farbe dar. Für eine temporäre Markierung auf Verpackungen aus Karton und Pappe sind Papieretiketten ausreichend. Für eine dauerhafte Markierung auf Metall, Kunststoffen etc. werden meist Folien oder Blechschilder verwendet. Nach der neuen ADR müssen die Folienetiketten mittlerweile auch seewasserbeständig sein. Rufen Sie an, wir beraten Sie gerne.
Explosive Stoffe oder Gegenstände, die eine Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind. Hier existieren noch einige Unterkategorien.Klasse 1.1 beschreibt z. B Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind.
Gase und gasförmige Stoffe, Reine Gase, Gasgemische, Gemische eines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren anderen Stoffen sowie Gegenstände, die solche Stoffe enthalten. Beispiele sind Propangas, Wasserstoff, Haarspray, Acetylen und Lachgas.
Entzündbare, flüssige Stoffe, die mit Klassifizierungscodes gekennzeichnet sind, um ihre Eigenschaften anzuzeigen. Beispielsweise bei welcher Gradzahl eine Entflammungsgefahr besteht oder welche dieser Stoffe zusätzlich giftig oder ätzend sind.
Entzündbare feste Stoffe, sich selbstzersetzende Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe, die schon durch Funken entzündet werden, oder durch Reibung einen Brand verursachen können.
Selbstentzündliche Stoffe, die sich in Berührung mit Luft auch schon in kleineren Mengen innerhalb von 5 Minuten entzünden können. Beispiele: Weißer Phosphor, Kohle pflanzlichen Ursprungs, Fischmehl, Kopra, Firnisse.
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden und daraufhin in Verbindung mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Beispiele sind u. a. Natrim, Carbid, Zinkstaub, Trichlorsilan.
Entzündend wirkende Stoffe und Stoffe, die an sich nicht unbedingt brennbar sein müssen, jedoch durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen oder den Brand anderer Stoffe fördern können. Beispiele: Sauerstoff, Wasserstoffperoxid, Kaliumchlorat, Ksliumchlorat, Salpetersäure, Natriumchlorat, ammoniumnitrathaltige Düngemittel.
Alle organischen Peroxide (chemische Stoffgruppe, die das Peroxidanion O22− beziehungsweise eine Peroxygruppe –O–O– enthalten), die mehr als 1 % Aktivsauerstoff, mehr als 1 % Wasserstoffperoxid oder mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff sowie mehr als 7 % Wasserstoffperoxid enthalten. Beispiele: Dibenzoylperoxid , Methylethylketonperoxid.
Giftige Stoffe, von denen aus Erfahrung bekannt oder anzunehmen ist, dass sie nach dem Einatmen, Verschlucken oder Berühren mit der Haut, in relativ kleiner Menge zu Gesundheitsschäden oder dem Tod eines Menschen führen können. Beispiele: Cyanwasserstoff (Blausäure), Arsen, Pestizide.
Ansteckungsgefährliche Stoffe, bei denen anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten, welche bekanntlich bei Tieren oder Menschen infektiöse Erkrankungen verursachen. Beispiele sind Klinikabfälle und medizinische Proben.
Alle radioaktiven Stoffe und Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten. Beispiele sind Uran, Plutonium, bestimmte medizinische Instrumente sowie technische Prüfanlagen zur Produktkontrolle.
Ätzende Stoffe, die durch chemische Einwirkung die Haut oder die Schleimhäute verätzen, wenn sie damit in Berührung kommen. Beispiele sind Schwefelsäure, Natronlauge und Salzsäure.
Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, die während ihrer Beförderung eine Gefahr darstellen und die nicht unter eine der vorgenannten Klassen fallen. Beispiele: Trockeneis, flüssiger Stickstoff, Asbest, einige Airbagtypen.
Seit dem 1. Januar 2017 existiert eine neue Unterklasse, die Klasse 9A. Diese beschränkt sich ausschließlich auf die Kennzeichnung des Transportes von Lithiumbatterien.
Gesetzlich betrachtet sind gefährliche Güter Gegenstände und Stoffe, die aufgrund ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften, ihres Zustandes oder ihrer Natur beim Transport eine Gefahr für die Allgemeinheit, die öffentliche Sicherheit und für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren darstellen.
Haben Sie ihr Gefahrgut klassifiziert, müssen Sie ihre Ware mit einem entsprechenden Etikett kennzeichnen. Das Etikett ist karoförmig und stellt die Gefahr durch die Gefahrgutklassennummer und eine korrespondierende Farbe dar.
Neben dem Know-how, das die klassische Ladungssicherung erfordert, sind darüber hinaus folgende Kenntnisse unabdingbar:
1. Besonderheiten gem. Vorschrift GGVSEB und ADR
2. Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Beförderungsvorschriften
3. Spezifische Verantwortlichkeiten aus dem Gefahrgutrecht