Nach der DGUV Regel 109-017 Kapitel 7.5 "Lagern von Anschlag- und Lastaufnahmemitteln" müssen Anschlag- und Lastaufnahmemittel so abgestellt oder abgelegt werden, dass sie nicht umkippen, herabfallen oder abgleiten können. Das kann bei Coilhaken und Traversen durch besondere Halteeinrichtungen oder Ablagegestelle erreicht werden.
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