Ziel ist, dass die Teilnehmer nach dem Seminar in der Lage sind, selbstständig geeignete und regelkonforme Anschlag- und Lastaufnahmemittel auszuwählen. Sie werden in die Lage versetzt, mögliche Gefahren absehen zu können und die Anschlagmittel sicher und wirtschaftlich einzusetzen sowie diese vor der Verwendung zu prüfen
Für Krantransporte ist es notwendig, dass Anschlagmittel vor dem ersten Einsatz von einer befähigten Person überprüft werden. Als Anschlagmittel gelten z. B.:
Diese Werkzeuge sind unerlässlich an Orten, wo Lasten gehoben oder für den Transport bewegt werden müssen. Wie müssen Rundschlingen vor Verwendung eigentlich geprüft werden? Was sind Anschlagmittel beim Kran und welcher Anschlagpunkt ist der richtige für die verschiedenen Anwendungszwecke? Wir vermitteln Ihnen die notwendigen Kenntnisse zur Beantwortung dieser Fragen.
„Anschlagmittel sind nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die eine Verbindung zwischen Tragmittel (Kran) und Last oder Tragmittel und Lastaufnahmemittel herstellen.“ (DGUV Regel 109-017 (ehem. DGUV Regel 100-500 Abschnitt 2.8, ehem. BGR 500))
Wenn wir bei der Evers GmbH von Lastaufnahmemitteln sprechen, beziehen wir uns auf die Definition der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Lastaufnahmemittel sind demnach:
„Ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile.“
Hier unterscheiden wir zwischen den verschiedenen Arten der Lastaufnahmemittel: Je nach Anwendungsfall kommen Traversen, Coilhaken, Ladegabeln, Zangen und Greifer, Hebeklemmen, Lasthebemagnete sowie Vakuumhebezeuge zum Einsatz. Bei Bedarf kombinieren wir Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel, Hebezeuge und Tragmittel und bieten Ihnen eine komplette Lastaufnahmeeinrichtung.
Gemäß BetrSichV ist grundsätzlich vor Beginn einer jeden Arbeit eine Risiko- und Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese dient der Ermittlung notwendiger Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie der Auswahl der geeigneten Mitarbeiter. Des Weiteren sind Art, Umfang und Fristen wiederkehrender Prüfungen für Arbeitsmittel festzulegen und die dazu befähigte Person zu benennen.
Eine wiederkehrende Prüfung ist entsprechend der Gefährdungsbeurteilung mindestens einmal jährlich, je nach Betriebsbedingungen auch häufiger, durchzuführen. Das Unternehmen hat die Ergebnisse zu dokumentieren und aufzubewahren.
Die Prüfung von Anschlagmitteln muss von einer befähigten Person durchgeführt werden. Diese Befähigung liegt laut der gesetzlichen Vorschriften vor, wenn die Person über technische Kenntnisse verfügt und einen Sachkundenachweis nach DGUV 109-017 erfolgreich abgeschlossen hat. Schulungen und Unterweisungen haben einen enormen Stellenwert. Der Unternehmer ist daher auf Basis unterschiedlicher Vorschriften und Regelwerke verpflichtet, Unterweisungen seiner Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen durchzuführen und zu wiederholen.